Um rechtliche Probleme beim Livestreaming zu vermeiden, benötigen Sie die Einwilligung Ihrer Mitarbeiter und ein deutliches Hinweisschild für Ihre Kunden, falls diese im Livestream erscheinen. Verwenden Sie zudem keine Hintergrundmusik.
Die Verwendung von Videokameras untersteht in der Schweiz dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), und muss den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes entsprechen. Wenn im Videostream Personen bestimmt werden können, liegt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3e des DSG vor.
Das bedeutet, dass alle Betroffenen wissen müssen, das ein Livestream gesendet wird (Zweck), und auch ihre Einwilligung dazu abgeben müssen.
1. Sie benötigen die Einwilligung von allen Mitarbeitenden, die im Livestream erscheinen. Das sollte idealerweise im Anstellungsvertrag oder im Arbeitsreglement bereits geregelt sein. Falls nicht, ist ein separate Einwilligungserklärung nötig. Dies geschieht am besten schriftlich.
- Die Einwilligung ist ungültig, wenn sie nicht freiwillig erfolgt. Schützen Sie also Mitarbeitende vor jeglichem Druck oder Gruppenzwang.
- Bei Minderjährigen Personen (z.B. Lehrlinge) müssen die Eltern unterschreiben
- Der Zweck muss genau beschrieben sein z.B. Verkaufsförderung und Kundenberatung und Sie dürfen den Zweck nicht verletzten z.B. Video zur Überwachung verwenden.
- Hier ein Beispiel für eine Einwilligungserklärung:
„Wir verwenden Fotos, Videoaufnahmen und Livestreams zur Verkaufsförderung und für die Kundenberatung. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass Aufnahmen von mir in Firmenwebseiten, Social-Media-Kanälen, Emails oder Printmedien erscheinen können, [wenn ich in Verkauf und Kundenberatung tätig bin]. Mir ist bekannt, dass bei einer Internet-Veröffentlichung jedermann auf das dort veröffentlichte Foto/Video Zugriff hat. Dieses Einverständnis kann jederzeit – auch teilweise – widerrufen werden und gilt ansonsten zeitlich unbeschränkt.“
2. Sie benötigen die Einwilligung von Kunden und anderen Personen, die in Ihrem Laden im Livestream erscheinen. Dies geschieht am praktikabelsten über ein deutlich sichtbares Hinweisschild, dass den Bereich markiert, der im Video erfasst wird. Oder Sie filmen keine Kunden, indem Sie das Videostreaming entsprechend einrichten, z.B. nur Ihren Werkstattbereich aufnehmen, oder nur streamen, wenn keine anderen Kunden im Laden sind.
3. Gemäss Urheberrechtsgesetz ist jedes musikalische Werk mit individuellem Charakter automatisch geschützt. Damit Sie keine Urheberrechte verletzten, sollten Sie während des Livestreams keine Hintergrundmusik laufen lassen. Musik aus dem Radio, von Spotify oder von im Handel erhältlichen Tonträgern müssen lizenziert werden.
Zusammenfassung
- Einwilligungserklärung von allen Mitarbeitenden.
- Deutlich sichtbares Hinweisschild für den Bereich der vom Video erfasst wird.
- Keine Hintergrundmusik laufen lassen.
Weitere Informationen
Auf der Webseite des Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten finden Sie Informationen zu:
Auf der Webseite der SUISA finden Sie Informationen zum Urheberrecht und zur Lizensierung von Musik für Livestreams:
Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung.